Verbindliche Anmeldung zum Event-Tag!
Die Anmeldefrist endet am 15.11.2025

Teilnahmebedingungen:
- Der Werbekreis Burlo-Borkenwirthe e.V. als Veranstalter wird den Event-Tag am 26.04.2026 durchführen. Die Event-Meile soll am Sonntag, 26.04.2026 von 11.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein.
- Der Veranstalter kann ohne Nachweis von Gründen von der Durchführung der VeranstaltungAbstand nehmen. Ein Schadensersatzanspruch des Unternehmens (Ausstellers) ist ausgeschlossen. Bereits gezahlte Kostenpauschalen werden in diesem Fall zurückerstattet.
- Sollte die Veranstaltung während des Verlaufs aufgrund höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung hin geschlossen werden müssen, bleibt die Verpflichtung des Ausstellers zur Zahlung der vereinbarten Kostenpauschale voll erhalten.
- Die Standzuteilung nach Lage erfolgt durch den Veranstalter, der sich nach den Wünschen des Ausstellers orientiert, daran aber nicht gebunden ist. Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass in der allgemeinen Kostenpauschale die Kosten für die Grundinstallation sowie der Verbrauch von Strom enthalten sind. Die Material- sowie Lohnkosten für die Verlegung von Licht- oder Kraftstrom werden gesondert berechnet.
- Der Aussteller ist ohne Genehmigung nicht berechtigt, seine Standfläche ganz oder teilweise Dritten zu überlassen oder sie zu tauschen
- Der Aussteller verpflichtet sich, die Urheberrechte Dritter zu beachten und evtl. erforderliche Genehmigungen einzuholen, sowie den Veranstalter von gebührenrechtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
- Die Ausstattung des Standes ist Sache des Ausstellers, er hat dabei die technischen Weisungen der Veranstalter im Hinblick auf z.B. Optik, Geräusche oder Mangelhaftigkeit zu beachten. Der Aussteller hat bei seinem Stand auf Brandschutz zu achten, und die jeweiligen technischen Sicherheitsregeln zu berücksichtigen. Der Aussteller verpflichtet sich, den Stand während der Dauer der Veranstaltung mit Personal zu besetzen sowie auf Sauberkeit zu achten.
- Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für den Stand oder das Ausstellungsgut des Ausstellers sowie für evtl. Unfälle und Schäden.
- Die Kosten für die Beseitigung der Verunreinigung (durch Farbe oder das Bekleben mit nicht rückstandsfrei zu entfernenden Folien) des Ausstellungsgeländes zum Beispiel durch Schadstoffe hat der die Verunreinigung verursachende Aussteller zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Verunreinigung durch dritte Personen verursacht wurde, die für den Aussteller tätig wurden. Ebenfalls ist es nicht gestattet, Nägel und Schrauben in die Holzseitenwände zu drehen oder zu schlagen.